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Neue Risiken in der Reorganisationsberatung
Scheint die Rettung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens unmöglich oder unnötig aufwändig zu sein, so werden die Bemühungen oft darauf konzentriert, seine Kundenbeziehungen und sonstigen werthaltigen Teile in eine Auffanggesellschaft einzubringen und dieser möglichst günstige Startbedingungen zu bieten. Das Altunternehmen bleibt auf seinen Schulden sitzen und wird insolvent, seine Gläubiger werden an den Insolvenzverwalter verwiesen. Dieser Weg der Reorganisation wird von Beratern immer wieder empfohlen und begleitet, obwohl er u. a. die Gesellschafter des Altunternehmens dem Risiko der persönlichen Haftung für dessen Schulden aussetzt. Das Trihotel-Urteil des Bundesgerichtshofs scheint auf den ersten Blick die mit solchem Vorgehen verbundenen Risiken zu begrenzen. Eine nähere Betrachtung zeigt freilich: Das neue Leiturteil weitet die persönlichen Haftungsrisiken speziell für Berater erheblich aus. Der Beitrag erläutert Hintergründe, das aktuelle Urteil und die daraus drohenden Haftungsrisiken sowie Tipps zum zweckmäßigen Umgang mit ihnen.
Seiten 198 - 203
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ZUbdigital.de/ZUB.05.2007.198
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